Allgemeine Geschäftsbedingungen der TOP-QUANT Elektromagnetic GmbH

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1. Geltung der AGB
Sämtliche Vertragsabschlüsse und rechtsgeschäftliche Erklärungen erfolgen ausschließlich unter nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen unserer Kunden verpflichten uns nur, soweit sie schriftlich von uns anerkannt werden. Dasselbe gilt für Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen, die ebenfalls erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich werden.

2. Vertragsabschluss
Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden. An ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnete Angebote halten wir uns 14 Tage gebunden. Irrtum ist grundsätzlich vorbehalten. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Die Annahme von Kundenbestellungen erfolgt entweder durch Auftragsbestätigung oder durch Lieferung. Maßgeblich für den vertraglichen Lieferungs- und Leistungsumfang ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung, bei Fehlen einer solchen, des Lieferscheins und der Rechnung. Sämtliche Produkte der TOP-QUANT Elektromagnetic GmbH dürfen nur für zivile Anwendungen eingesetzt und verkauft werden. Eine militärische Nutzung ist ausgeschlossen.

3. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug (Pkt 8.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungs -betrages oder den tatsächlich ent- standenen Schaden zu bezahlen.
Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen; wurde für den Vertrag ein Kredit abgeschlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.

4. Zusicherung, wesentliche Eigenschaften von NIPProdukten
Sämtliche in der Werbung, insbesondere auch Websites, in Katalogen, Anzeigen jeder Art, Dokumentationen oder jeglichen anderen Werbungen und in sonstigen Schriftstücken enthaltenen Angaben über die Produkte der TOP-QUANT Elektromagnetic GmbH stellen lediglich Beschreibungen dar und enthalten keinerlei Garantien oder Zusicherungen. Eine Zusicherung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht beschränkt darauf, auch für Preise, Preisangaben oder Angaben zu Ergänzungen oder Erweiterungen. Produkte der TOP-QUANT Elektromagnetic GmbH sind keine Heilmittel im Sinne des Heilmittelgesetzes und keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittel-gesetzes. Die TOP-QUANT Elektromagnetic GmbH erlaubt keine Verwendung ihrer Produkte zur medizinischen Therapie.

5. Preise
Alle von uns genannten Preise sind, so ferne nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatz-steuer zu verstehen. Die Umsatzsteuer gelangt zusätzlich zur Verrechnung. Sollten sich die Lohn- kosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder auf Grund innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

6. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Unser Unternehmen ist berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.

7. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen
Betrag von € 12,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,63 zu bezahlen.

8. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.
Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

9. Lieferfrist
Angaben über Lieferzeit sind annähernd und unverbindlich. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung, auch aus anderen Verpflichtungen uns gegenüber, in Verzug ist. Unsere Lieferpflicht ruht weiteres, solange wir an der Lieferung aus nicht ausschließlich von uns zu vertretenden Umständen gehindert sind. Derartige Umstände teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Ein Lieferverzug liegt erst vor, wenn schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde.
Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist, trotz bestehender Lieferfrist, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Ansprüche des Kunden gegen uns wegen Verzugsschäden oder -folgen sind gänzlich ausgeschlossen.

10. Geringfügige Leistungsänderung
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbaren Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für produktionsbedingte Abweichungen bei NIPNetz, NIPSchlafnetz, NIPFolie, NIPKissen NIPZylinder und NIPAqua (zB bei Maßen, Farben, Struktur etc.)

11. Retoursendungen
Der Kunde ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis und zu den von uns im Einzelfall festgelegten Bedingungen zur Rücksendung gelieferter Waren berechtigt. In jedem Fall hat die Rücksendung für uns frei Haus und ohne Nachnahme auf Gefahr und Kosten des Kunden zu erfolgen.

12. Rücktrittsrecht
Die Kreditwürdigkeit des Kunden ist notwendige Voraussetzung für jede Lieferung, sofern auf offene Rechnung geliefert wird.
Sollten uns nach Vertragsabschluss negative Auskünfte über die Vermögenslage des Kunden bekannt werden, sind wir nach unserem Ermessen berechtigt, entweder sofortige Zahlung oder bankmäßige Besicherung des Gesamtentgelts zu erlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

13. Eigentumsvorbehalt
Alle Kaufgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber, gleich aus welchem Grund diese entstanden sein mögen. Zahlt der Kunde mit Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit erst dann als abgedeckt, wenn diese Papiere eingelöst sind. Die nicht vollständig bezahlten Waren dürfen weder weiterveräußert noch verpfändet oder zur Sicherungsübereignung herangezogen werden. Bei eventuellen Pfändungen müssen wir unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt werden. Werden Waren entgegen dem Verbot vom Kunden dennoch veräußert, so erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die aus dieser Veräußerung resultierenden Forderung des Kunden. Die Forderung des Kunden gegen den Dritten gilt sofort nach Entstehung als an uns unwiderruflich abgetreten, und der Kunde ist verpflichtet, uns bei aufrechtem verlängertem Eigentumsvorbehalt auf Verlangen die Daten seines Kunden mitzuteilen. Sämtliche Unterlagen bleiben grundsätzlich geistiges Eigentum der TOP-QUANT Elektromagnetic GmbH.
Das Nutzungsrecht aller Unterlagen für Händler und Vermittler entfällt mit dem Wegfall der Geschäftsbeziehung.

14. Gewährleistung, Schadenersatz, Produkthaftung
Die gelieferte Ware ist sofort bei Anlieferung mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel sind uns bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche, unverzüglich spätestens nach sieben Tagen schriftlich anzuzeigen.
Solange der Kunde uns nicht Gelegenheit gibt, uns von den angezeigten Mängeln zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandeten Waren/Proben nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist Fehler, so hat der Kunde Anspruch auf kostenlose Ersatzlieferung. Die Ausführung von Gewährleistungsarbeiten verlängert die Gewährleistungsfrist nicht. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen unsere Stellungnahme einzuholen. Der Gewährleistungsanspruch erlischt jedenfalls durch unbefugte Eingriffe an den Verkaufsgegenständen.
Ein anderer oder weiterer Anspruch, insbesondere auf Minderung des Entgelts, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht, sofern dies nicht gesondert mit uns vereinbart wird. Für Schadenersatz aus vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten sowie für mittelbare und unmittelbare Mangelfolgeschäden haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung ist der Höhe nach mit dem jeweiligen Auftragswert begrenzt. Vertriebspartner und Vermittler sind in keiner Weise berechtigt, die TOP-QUANT Elektromagnetic GmbH zu vertreten. Die TOP-QUANT Elektromagnetic GmbH haftet für die von ihr gelieferten Produkte gemäß der schriftlich zugesicherten produktbezogenen Eigenschaften hinsichtlich Wirkdauer und -art. Keine Haftung wird für optische Knitter im Material oder Beschädigung des NIPNetzes und NIPSchlafnetzes übernommen. Das Zerknittern hat keinen Wirkungsverlust zur Folge.

15. Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Regelungen aufgrund internationaler Kauf-rechtsübereinkommen kommen nicht zur Anwendung, insbesondere ausgeschlossen ist die Anwendung des UN-Kaufvertragsrechtes sowie der Haager einheitlichen Kaufgesetze.
Gerichtsstand ist Graz. Erfüllungsort ist der Hauptsitz der TOP-QUANT Elektromagnetic GmbH. Die TOP-QUANT Elektromagnetic GmbH kann auch am allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) des Kunden klagen.

16. Verbindlichkeit des Vertrages
Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser AGB ganz oder zum Teil unwirksam sein sollte, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

17. Datenschutz, Adressen -änderung und Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

Stand 01.08.2012